2.3.2.8. Es ist bis zu einem gewissen Grad verständlich, dass die Geduld der Vertreter der Beklagten mit dem Kläger im Kündigungszeitpunkt erschöpft und das Vertrauen in den Kläger und seinen aufrichtigen Willen, die Weisungen seiner Vorgesetzten fortan zu befolgen und künftige Privatbesorgungen während der Arbeitszeit sowie die Zweckentfremdung von Arbeitsmitteln zu unterlassen, auf einem Tiefpunkt angelangt war. Dabei spielt auch keine Rolle, ob der Kläger andere Mitarbeiter der Beklagten zum Vorbild nahm und nachahmte, die sich (früher) in ähnlicher Weise gebärdeten und denen er dieses Verhalten abgeschaut hat.