Dass er es gut gemeint habe, spiele keine Rolle. Mit seinem Vorsprechen bei der K. AG habe er einmal mehr gezeigt, ausserstande zu sein, Privates und Berufliches zu trennen, indem er mit dem Dienstfahrzeug auf Arbeitszeit Kies für die private Nutzung habe abholen wollen. Die Beklagte könne sich ein solches Verhalten auf Kosten der Allgemeinheit nicht leisten. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger Gemeindeammann B. in diesem Zusammenhang zunächst angelogen und seine Verfehlung erst auf die Nennung von Zeugen hin eingeräumt habe.