Für die Beklagte zeigen die beiden Vorfälle, dass der Kläger nach eigenem Gutdünken gehandelt, sich generell nicht an Regeln und Weisungen gehalten und nichts aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt habe. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass er sich keine noch so kleine Verfehlung mehr zuschulden kommen lassen dürfte. Die Auswirkungen davon, dass er den Kunden der J. AG Zutritt zu deren Kompostieranlage gewährt habe, rede er klein. Tatsache sei, dass die J. AG wegen des eigenmächtigen Handelns des Klägers auf einem "Schaden" sitzen bleibe und deren Image gegenüber den Kunden gelitten habe. Dass er es gut gemeint habe, spiele keine Rolle.