2.3.2.7. Gemäss Angaben des Klägers machte er am 8. April 2020 gegen Arbeitsschluss auf dem Rückweg von einem Einsatz zum Werkhof X. einen kurzen Umweg über die Kompostieranlage Q. der J. AG, um sich Kompost zu besorgen. Als er dort eingetroffen sei, hätten bereits fünf Kunden vor verschlossenen Toren, die um 16.00 Uhr hätten geöffnet werden sollen, sichtlich verärgert darauf gewartet, ihren Grünabfall abliefern zu dürfen. Es sei ihm (dem Kläger) in dieser Situation nur hilfsbereit und bürgerfreundlich erschienen, die ihm persönlich bekannten Kunden auf die Anlage zu lassen, denn für die Einwohner von S. sei die Entsorgung von Grüngut kostenlos.