und Kies für die private Verwendung besorgt respektive einen entsprechenden Versuch unternommen sowie Kunden der J. AG ohne Zustimmung der Betreiberin auf deren Kompostieranlage eingelassen hat, vor Aussprache einer ordentlichen Kündigung eine nochmalige Mahnung brauchte. Das hängt davon ab, wie schwer insoweit allfällige Vertragsverletzungen seitens des Klägers wiegen und ob sie im Lichte des bislang Vorgefallenen objektiv geeignet waren, das Vertrauen der Beklagten in den Kläger und eine gut funktionierende Zusammenarbeit nachhaltig zu erschüttern oder definitiv zu zerstören.