im Anwendungsbereich des Arbeitsvertrags als Betreuer der Abfallsammelstelle Werkhof (Klagebeilage 11) kein Lohnfortzahlungsanspruch für eine isolationsbedingte Absenz. Nicht nachweisen lässt sich dem Kläger auch die von E. an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht erstmals geäusserte Vermutung, der Kläger habe während der Isolation bezahlte Arbeit für Dritte verrichtet, zumal er auch nicht näher ausführte, wer den Kläger dabei beobachtet haben will (vgl. dazu Protokoll, S. 8)