Nichtsdestotrotz rechtfertigte die Selbstisolation, die sich – wie erwähnt – von ihrem Charakter und Ausprägung her deutlich von früher gemahnten Verhaltensmängeln unterschied und aufgrund der gesamten Umstände höchstens als leichte Vertragsverletzung einzustufen ist, keine unmittelbare Kündigung ohne vorgängige Mahnung. Das würde selbst dann gelten, wenn der Kläger den nebenamtlichen Einsatz vom 28. März 2020 – wie ihm von der Beklagten unterstellt, aber kaum nachzuweisen – aus rein opportunistischen Gründen geleistet hätte, in der Annahme, die separate Entlöhnung sei von seinem Erscheinen abhängig und es bestehe - 20 -