Auch isolierte und schützte sich der Kläger möglicherweise nicht konsequent vor einer Infektion mit dem Coronavirus, indem er weiterhin im Supermarkt einkaufen ging, was wohl auch andere Familienangehörige oder Bekannte hätten für ihn erledigen können. Nichtsdestotrotz rechtfertigte die Selbstisolation, die sich – wie erwähnt – von ihrem Charakter und Ausprägung her deutlich von früher gemahnten Verhaltensmängeln unterschied und aufgrund der gesamten Umstände höchstens als leichte Vertragsverletzung einzustufen ist, keine unmittelbare Kündigung ohne vorgängige Mahnung.