Mit Blick auf die dargestellte Entwicklung und Präzisierung der Rechtslage sowie darauf, dass der Kläger von seinem Hausarzt als Person mit erhöhtem Risiko eingeschätzt wurde (vgl. Klagebeilage 28), konnte es dem Kläger nicht grundsätzlich verübelt oder zumindest nicht als flagranter Verstoss gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten ausgelegt werden, dass er sich am 23. März 2020 dazu entschloss, der Arbeit bis auf weiteres fernzubleiben. Die Beklagte macht denn auch nicht geltend, der Kläger sei von seinen Vorgesetzten schon vor dem 31. März 2020 aufgefordert worden, seine Arbeit wiederaufzunehmen, und er habe sich dieser Aufforderung wi-