Seither hielt Abs. 3 lit. a fest, dass besonders gefährdete Arbeitnehmer in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschäftigt werden durften, wenn ihre Präsenz aus betrieblichen Gründen ganz oder teilweise unabdingbar war und der Arbeitsplatz so ausgestaltet werden konnte, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen war, namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich unter Berücksichtigung des Mindestabstandes von zwei Metern zur Verfügung gestellt wurde. Diese Voraussetzungen scheinen am Arbeitsplatz des Klägers unstreitig erfüllt gewesen zu sein.