Arbeitnehmer bei Arbeitstätigkeiten, die aufgrund ihrer Art oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am üblichen Arbeitsort erbracht werden können, zur Arbeit vor Ort erscheinen mussten, sofern der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachkam, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen. In der Fassung vom 17. April 2020 wurde der Wortlaut von Art. 10c Covid-19-Verordnung 2 noch einmal angepasst und verdeutlicht. Seither hielt Abs. 3 lit.