10c der Fassung vom 17. März 2020 hiess es, dass besonders gefährdete Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn immer möglich, von zu Hause aus erledigen oder vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt werden sollten (Abs. 1). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten ihre besondere Gefährdung ihrem Arbeitgeber durch eine persönliche Erklärung mitzuteilen, wobei der Arbeitgeber fallweise ein ärztliches Attest verlangen konnte (Abs. 2). In der Fassung vom 21. März 2020 sah Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2 vor, dass Arbeitnehmerinnen und - 19 -