2.3.2.5. Die Selbstisolation des Klägers in der Zeit vom 23. bis 30. März 2020 stellt jedenfalls keine gravierende Vertragsverletzung dar. In der Covid-19-Ver- ordnung 2 war nicht von Anfang an klar und eindeutig geregelt, unter welchen Voraussetzungen besonders gefährdete Arbeitnehmer zur Arbeitstätigkeit am angestammten Arbeitsplatz verpflichtet werden konnten. In Art. 10c der Fassung vom 17. März 2020 hiess es, dass besonders gefährdete Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn immer möglich, von zu Hause aus erledigen oder vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt werden sollten (Abs. 1).