Dazu, dass sich der Kläger nicht konsequent selbst isolierte und weiterhin Einkäufe (im Supermarkt) erledigte, was er bestritt (Protokoll, S. 19), bestehen keine gesicherten Erkenntnisse. Mit den vormals gerügten Verhaltensmängeln, bei denen jeweils die Zweckentfremdung von Mitteln der Gemeinde sowie private Verrichtungen des Klägers während der Arbeitszeit im Vordergrund standen, hat diese Arbeitsverweigerung, gleichgültig ob sie in der gegebenen Situation berechtigt war oder nicht, indessen wenig zu tun.