Es könnte jedoch auch echter Besorgnis des Klägers um seine Gesundheit entsprungen sein, zumal der Kläger von seinem Hausarzt als Person mit erhöhtem Risiko (für einen schweren Krankheitsverlauf) eingeschätzt worden war (vgl. Klagebeilage 28) und in dieser frühen Phase der Pandemie allgemein eine grosse Verunsicherung über die Infektions- und Gesundheitsrisiken herrschte. Dazu, dass sich der Kläger nicht konsequent selbst isolierte und weiterhin Einkäufe (im Supermarkt) erledigte, was er bestritt (Protokoll, S. 19), bestehen keine gesicherten Erkenntnisse.