Die Gleichartigkeit mit früher gemahnten Verhaltensmängeln trifft auf die Selbstisolation des Klägers aufgrund der Pandemielage vom 23. bis 30. März 2020 eher nicht zu. Ein solches Verhalten zeugt, wenn überhaupt, von einer ungenügenden Arbeitsmoral. Es könnte jedoch auch echter Besorgnis des Klägers um seine Gesundheit entsprungen sein, zumal der Kläger von seinem Hausarzt als Person mit erhöhtem Risiko (für einen schweren Krankheitsverlauf) eingeschätzt worden war (vgl. Klagebeilage 28) und in dieser frühen Phase der Pandemie allgemein eine grosse Verunsicherung über die Infektions- und Gesundheitsrisiken herrschte.