die keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigten, allerdings von vornherein nur in Frage, falls diese im Verhältnis zu den früher gemahnten Verhaltensmängeln einen Zusammenhang aufweisen bzw. gleichartig waren. Ansonsten könnte nicht von Mängeln im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. c Personalreglement gesprochen werden, die sich trotz schriftlicher Mahnung – hier nach Ablauf der Bewährungszeit – fortgesetzt haben (vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2019.00342 vom 24. Juni 2020, Erw. 3.3). - 18 -