Wären der Beklagten diese Verkäufe im Kündigungszeitpunkt schon bekannt gewesen oder hätten sie es sein müssen (vgl. dazu schon die Ausführungen in Erw. 2.3.2.2 vorne samt den dort zitierten Partei- und Zeugenaussagen), dürften sie ohnehin nicht als Kündigungsgrund nachgeschoben werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2016 vom 11. August 2016, [in BGE 142 III 579 nicht publizierte" Erw. 5.1).