Das heisst, dass die Beklagte zu jenem Zeitpunkt dem Kläger trotz seines privaten Recyclinghandels noch einmal eine Chance geben und nicht direkt zur Kündigung schreiten wollte. Es ist insofern wenig überzeugend, dass gerade die allenfalls erst nach der Kündigung entdeckten Metallverkäufe an die G. AG im März, April und September 2019 an dieser Haltung etwas geändert hätten. Wären der Beklagten diese Verkäufe im Kündigungszeitpunkt schon bekannt gewesen oder hätten sie es sein müssen (vgl. dazu schon die Ausführungen in Erw.