Doch widerspricht die Beklagte mit der Behauptung, sie hätte das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger unverzüglich aufgelöst, wenn ihr diese Vorfälle schon vor der Kündigung im April 2020 bekannt gewesen wären (Klageantwort, S. 31), ihrer eigenen Darstellung an anderer Stelle, wonach die Bewährungszeit am 21. Oktober 2019 unter anderem wegen des privaten Recyclinghandels des Klägers verlängert worden sei. Das heisst, dass die Beklagte zu jenem Zeitpunkt dem Kläger trotz seines privaten Recyclinghandels noch einmal eine Chance geben und nicht direkt zur Kündigung schreiten wollte.