Die im vorliegenden Prozess als Kündigungsgrund nachgeschobenen Altmetallverkäufe an die G. AG (Klageantwortbeilagen 4–6), zumindest derjenige vom 13. September 2019 erfolgte zwar während einer laufenden Bewährungszeit (ausgelöst durch die Mahnung vom 13. Mai 2019). Doch widerspricht die Beklagte mit der Behauptung, sie hätte das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger unverzüglich aufgelöst, wenn ihr diese Vorfälle schon vor der Kündigung im April 2020 bekannt gewesen wären (Klageantwort, S. 31), ihrer eigenen Darstellung an anderer Stelle, wonach die Bewährungszeit am 21. Oktober 2019 unter anderem wegen des privaten Recyclinghandels des Klägers verlängert worden sei.