Daraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres schliessen, dass die mit der Mahnung vom 13. Mai 2019 angesetzte Bewährungszeit über das Jahr 2019 hinaus respektive – wie im Protokollauszug zur Kündigung vom 27. April 2019 (Klagebeilage 4) angedeutet – sogar bis Herbst 2020 verlängert wurde, was ohnehin unangemessen lang und damit wohl unzulässig gewesen wäre. Der Kläger wendet zu Recht ein, es widerspreche jeder Logik, dass ausgerechnet die angebliche Verlängerung der Bewährungszeit seitens der Beklagten nicht mehr dokumentiert worden sei, obwohl dem Kläger damit ultimativ die Chance gewährt worden sein soll, die angedrohte