endlich zu ändern; weitere Verfehlungen würden nicht mehr geduldet und zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen. Weil unter diesen Vorzeichen die Verlängerung der Bewährungszeit allen Beteiligten klar gewesen sei, sei davon abgesehen worden, besagte Massnahme schriftlich festzuhalten. Dem Kläger sei trotzdem bewusst gewesen, dass er fortan unter genauer Beobachtung stehen würde. Eigentlich hätte die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger bereits im Oktober 2019 kündigen können, jedoch aus sozialer Verantwortung davon Abstand genommen.