Der Kläger habe die während der Arbeitszeit und mit dem Dienstfahrzeug gesammelten Recyclingmaterialien in seiner Garage zwischengelagert, bevor er sie entsorgt und den Erlös für sich vereinnahmt habe. Diese unerlaubte Nebenbeschäftigung habe er auch noch nach der Mahnung vom 13. Mai 2019 fortgeführt und einzig die Sicht auf die in seiner Garage zwischengelagerten Materialien mit einer Sichtschutzwand versperrt. Auch habe er es sich weiterhin nicht nehmen lassen, Gartenunterhaltsarbeiten für Dritte auszuführen. Am 21. Oktober 2019 sei ihm dringend angeraten worden, sein Verhalten nun - 16 -