gemahnt wurde. 2.3.2.3. Zum Gesprächsinhalt vom 21. Oktober 2019 bestehen unterschiedliche Parteidarstellungen. Der Kläger macht geltend, es sei ihm damals mitgeteilt worden, er habe sich in den vergangenen Monaten bewährt. Gemeindeammann B. habe Gemeindeschreiber C. sogar noch damit beauftragt, ein Schreiben aufzusetzen, um dies zu bestätigen. Das betreffende Protokoll sei E., D. und ihm (dem Kläger) zur Unterschrift vorgelegt worden. Die ihm versprochene Kopie davon habe er jedoch bis heute nicht erhalten (vgl. auch Protokoll, S. 12 und 17 f.).