Aus dem Kontext kann diesem Gespräch nur die Bedeutung einer Auswertung des Verhaltens des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt beigemessen werden (vgl. dazu auch die eigene Einschätzung des Klägers gemäss Protokoll, S. 17, wonach er davon ausgegangen sei, in dieser Zeit unter Beobachtung zu stehen). Entsprechend ist darauf abzustellen, dass dem Kläger ab der Mahnung vom Mai 2019 eine Bewährungszeit von rund fünfeinhalb Monaten zur Verfügung stand. Eine solche Bewährungszeit bewegt sich zwar an der oberen Grenze des Zulässigen, ist aber noch nicht unverhältnismässig lang, vor allem, wenn man bedenkt, dass der Kläger für einen Teil der ihm vorgeworfenen Verhaltensmängel nicht zum ersten Mal