Für den Fall, dass diese Punkte (in der Verwarnung vom Mai 2019) nicht unverzüglich eingehalten würden, wurde dem Kläger dieses Mal ausdrücklich mit der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses gedroht. Eine Bewährungszeit wurde dem Kläger zwar abermals nicht bzw. nicht explizit eingeräumt, doch wurde bereits eine Besprechung auf den 21. Oktober 2019 anberaumt. Aus dem Kontext kann diesem Gespräch nur die Bedeutung einer Auswertung des Verhaltens des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt beigemessen werden (vgl. dazu auch die eigene Einschätzung des Klägers gemäss Protokoll, S. 17, wonach er davon ausgegangen sei, in dieser Zeit unter Beobachtung zu stehen).