Einig sind sich die Beteiligten darin, dass der Kläger am Morgen zwar jeweils pünktlich zur Arbeit erschien. D. und E. störten sich aber vor allem daran, dass der Kläger vor dem effektiven Arbeitsbeginn jeweils noch Kaffee getrunken und Zeitung gelesen und - 15 - manchmal auch die Znüni-Pause überdehnt oder auswärts verbracht habe (Protokoll, S. 7 und 24).