Ergänzt wurden die damaligen Weisungen (vom 13. und 27. Mai 2019) durch die Anordnungen, wonach der Kläger sein Fahrzeug nicht während der Arbeitszeit unterhalten/tanken dürfe, Arbeitsbeginn um 7.00 Uhr sei und für die Vormittagspause von 15 Minuten ein Pausenraum in Bauamt zur Verfügung stehe. Ein Nachbar des Klägers soll einmalig beobachtet haben, dass der Kläger sein privates Fahrzeug mit Treibstoff der Gemeinde betankte und meldete dies entweder E. oder einem anderen Mitarbeiter des Werkhofs (Protokoll, S. 6 f. und 24). Einig sind sich die Beteiligten darin, dass der Kläger am Morgen zwar jeweils pünktlich zur Arbeit erschien.