Insofern lässt sich auch die Darstellung der Beklagten in der Klageantwort (S. 11 ff. und 31) nicht verifizieren, wonach die Verkäufe von Altmetall an die G. AG vom 13. März 2019, 5. April 2019 und 13. September 2019 (vgl. dazu die Klageantwortbeilagen 4–6) erst nach der Kündigung des Anstellungsverhältnisses am 27. April 2020 entdeckt worden seien (etwa durch die im Schreiben der G. AG vom 30. Juni 2020 [Klageantwortbeilage 3] erwähnten "Posts" von Mitarbeitenden der G. AG).