D. will von solchen Weiterverkäufen gehört haben, sagte aber nichts dazu, wann, von wem und in welchem Zusammenhang (Protokoll, S. 24). Der Zeuge E. wurde offenbar von einem Mitarbeiter des Werkhofs und einem der G. AG sowie weiteren Drittpersonen über den privaten Handel des Klägers mit Altmetall unterrichtet, und zwar schon vor der Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers. Eine nähere zeitliche Einordnung war ihm nicht mehr möglich (Protokoll, S. 4). Insofern lässt sich auch die Darstellung der Beklagten in der Klageantwort (S. 11 ff.