Irgendwann sei dann zumindest das sichtbare Lager weggeräumt gewesen. Ansonsten sei es so gewesen, dass sich das Verhalten des Klägers nicht verbessert habe, andernfalls er im Mai 2019 nicht ein weiteres Mal verwarnt worden wäre (Protokoll, S. 23). E. führte dagegen aus, der Kläger habe sein privates Lager bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterhalten und bei der Räumung seines Arbeitsplatzes anhängerweise Materialien abtransportiert (Protokoll, S. 4). Seiner Einschätzung nach hat sich das Verhalten des Klägers trotz der - 14 -