die Verwendung für Unterhaltsarbeiten für Dritte wurde ihm explizit untersagt. Des Weiteren wurde dem Kläger verboten, von den Bauamtsmitarbeitern während der Arbeitszeit eingesammelte oder von der Bevölkerung abgegebene Materialien jeder Art privat weiterzuverkaufen, unter Hinweis darauf, dass diese der Gemeinde gehörten. Ausserdem wurde der Kläger angehalten, die auf dem Werkhofgelände deponierten Materialien unverzüglich zu entsorgen. Schliesslich wurden dem Kläger für den Fall weiterer Verfehlungen arbeitsrechtliche Schritte angedroht. Eine Bewährungszeit wurde ihm jedoch nicht angesetzt.