Andererseits wurde dem Kläger vorgeworfen, während der ordentlichen Arbeitszeit gesammelte Materialien (Aluminiumdosen, Edelstahl usw.) privat weiterverkauft zu haben. Ausgehend davon wurde der Kläger von seinen Vorgesetzten angewiesen, die Verwendung von gemeindeeigenen Fahrzeugen, Werkzeugen und Maschinen jeweils im Voraus zu melden und die mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer in einem dafür vorgesehenen Formular zu erfassen. Gestattet wurde dem Kläger dabei nur eine Verwendung für den eigenen Gebrauch; die Verwendung für Unterhaltsarbeiten für Dritte wurde ihm explizit untersagt.