nach § 6 Abs. 1 lit. c Personalreglement nicht und hätten somit nicht Grundlage für eine ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers wegen Verhaltensmängeln bilden können. Anlass für die Mahnung vom 21. August 2018 war einerseits der Umstand, dass der Kläger wiederholt Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen der Gemeinde für private Unterhaltsarbeiten (bei Dritten) verwendet haben soll. Andererseits wurde dem Kläger vorgeworfen, während der ordentlichen Arbeitszeit gesammelte Materialien (Aluminiumdosen, Edelstahl usw.) privat weiterverkauft zu haben.