2.3. 2.3.1. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c Personalreglement, der § 10 Abs. 1 lit. c PersG nachgebildet ist, darf die Kündigung durch den Gemeinderat nur ausgesprochen werden, wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, namentlich Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen.