Frühere Vorfälle, insbesondere diejenigen, derentwegen der Kläger verwarnt worden war, dürften den Kündigungsentscheid des Gemeinderats mitbeeinflusst haben. Inwieweit dies auch für die im Protokollauszug erwähnten ungenügenden Arbeitsleistungen des Klägers gilt, ist nicht aktenkundig. § 6 Abs. 2 lit. c Personalreglement, der als gesetzliche Grundlage für die Kündigung angerufen wurde, bezieht sich auf Leistungs- und Verhaltensmängel.