 Am 8. April 2020 habe der Kläger unter Missachtung der gegen ihn am 15. September 2015, 6. März 2018, 21. August 2018 und 13. Mai 2019 ausgesprochenen Verwarnungen erneut private Besorgungen (von Humus) während der Arbeitszeit und mit dem Gemeindefahrzeug getätigt. Dabei habe er der Kundschaft der J. unerlaubterweise Einlass auf den Kompostierplatz Q. gewährt. Die J. AG habe sich in der Folge bei der Gemeinde darüber beschwert.  Am 10. April 2020 sei der Kläger ein weiteres Mal während der Arbeitszeit auf privater Einkaufstour gewesen, um sich bei der K. AG Kies zu besorgen.