Im Gegensatz dazu sei er seiner Haupttätigkeit ab Montag, 30. März 2020, weiterhin ferngeblieben. Am Dienstagnachmittag, 31. März 2020, sei er zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert worden, unter Hinweis darauf, dass ihm ein im Sinne der (per 22. Juni 2020 aufgehobenen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24), Art. 10c Abs. 3 lit. a, sicherer Arbeitsplatz habe angeboten werden können. - 10 -