 Der Kläger habe sich aufgrund der Pandemielage ab dem 23. März 2020 in Selbstisolation begeben. Im Widerspruch zu dieser selbst verordneten Isolation habe er weiterhin Besorgungen im Supermarkt, in der Apotheke und der Poststelle getätigt und am 28. März 2020 einen freiwilligen, zusätzlich bezahlten Einsatz auf der Abfallsammelstelle Werkhof geleistet, obwohl dort der Sicherheitsabstand zu anderen Personen kaum habe eingehalten werden können. Im Gegensatz dazu sei er seiner Haupttätigkeit ab Montag, 30. März 2020, weiterhin ferngeblieben.