Andererseits bemängelt der Kläger die Verhältnismässigkeit der Kündigung. Angesichts seines fortgeschrittenen Alters und seiner dreissigjährigen Dienstzeit für die Beklagte wäre diese auch unter dem Gesichtspunkt der schonenden Rechtsausübung gehalten gewesen, allfällige Schwächen nicht überzubewerten und nach milderen Massnahmen oder einer gemeinsamen Lösung unter Aufrechterhaltung des Anstellungsverhältnisses zu suchen. Dies gelte umso mehr, als die ihm vorgeworfenen Verfehlungen höchstens leicht wiegen würden. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen der Parteien.