dahingefallen, was ihm beim Gespräch vom 21. Oktober 2019 auch so kommuniziert worden sei. Wäre die Bewährungszeit zu diesem Zeitpunkt verlängert worden, gäbe es dazu ein Schriftstück. Eine Verlängerung (bis Oktober 2020) wäre aber auch völlig unverhältnismässig und nicht mit der personalrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vereinbar gewesen. Darüber hinaus stellten die ihm gemäss Kündigung vorgeworfenen Verhaltensmängel keine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Einzig der Umstand, dass er in Überschreitung seiner Kompetenzen Kunden der J. AG Einlass auf deren Kompostierplatz gewährt habe, könne – wenn überhaupt – als geringfügige Pflichtverletzung gewertet werden.