2. 2.1. In der Sache bringt der Kläger vor, die Kündigung sei missbräuchlich. Die Missbräuchlichkeit erblickt er einerseits darin, dass die von der Beklagten beanstandeten Verhaltensmängel nicht als hinreichende sachliche Kündigungsgründe zu qualifizieren seien. Es fehle schon an einer vorgängigen Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit. Zwar sei er im August 2018 und im Mai 2019 verwarnt worden, doch hätten diese Verwarnungen jeweils andere Verhaltensweisen betroffen, die mit den Verhaltensmängeln gemäss Kündigung in keinem Zusammenhang stünden. Entsprechend könne ihm kein Verstoss gegen Bewährungsauflagen vorgeworfen werden; er habe sich immer darangehalten.