Der Gemeindeammann widersprach dieser Darstellung des Klägers an der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht glaubhaft (Protokoll, S. 22). Trotzdem wurde der Gehörsanspruch des Klägers – wie oben dargelegt – schon dadurch verletzt, dass er sich nicht angemessen auf das Kündigungsgespräch vom 21. April 2020 vorbereiten konnte und auch danach keine genügende Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kündigungsabsicht der Beklagten erhielt. Infolgedessen ist die Kündigung mit formellen Mängeln behaftet, die sie widerrechtlich machen. Auf die Rechtsfolgen der (formellen) Widerrechtlichkeit der Kündigung wird weiter unten zurückzukommen sein (siehe Erw. 4 hinten).