eine längere Frist für eine Stellungnahme im Anschluss an das Gespräch. Dafür, dass der Kündigungsentschluss des Gemeinderats am 21. April 2020 schon unverrückbar feststand und der Kläger den Gemeinderat durch seine Äusserungen an diesem Termin oder im Nachgang dazu ohnehin nicht mehr hätte umstimmen können, gibt es hingegen keine genügenden Anhaltspunkte. Der Gemeindeammann widersprach dieser Darstellung des Klägers an der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht glaubhaft (Protokoll, S. 22).