Eine Frist von zwei Tagen machte eine wirksame Äusserungsmöglichkeit des Klägers jedenfalls illusorisch und es ist auch nicht einsehbar, weshalb die Zeit für die Beklagte dermassen gedrängt hätte. In Anbetracht dessen, dass der Gemeinderat bereits am 6. April 2020 beschlossen haben soll, mit dem Kläger über die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zu sprechen, hätte für eine Kündigung noch vor Ende April 2020 genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um dem Kläger in der gebotenen Weise vorgängig anzuhören, sei es an einem mündlichen Gespräch, auf das sich der Kläger durch Hinweis auf den Gesprächsinhalt angemessen hätte vorbereiten können, sei es durch