nen Situation – ohne Vorbereitung des Klägers auf das mündliche Kündigungsgespräch – nicht erwarten, dass dieser innerhalb von nur zwei Tagen eine fundierte Stellungnahme hätte abgeben können. Ob dafür eine Frist von zehn Tagen angemessen gewesen wäre oder auch eine Wochenfrist ausgereicht hätte, kann dahingestellt bleiben. Eine Frist von zwei Tagen machte eine wirksame Äusserungsmöglichkeit des Klägers jedenfalls illusorisch und es ist auch nicht einsehbar, weshalb die Zeit für die Beklagte dermassen gedrängt hätte.