Die dem Kläger im Anschluss an das Gespräch vom 21. April 2020 eingeräumte Frist zur Stellungnahme zur Kündigungsabsicht der Beklagten und die ihm angebotene "Freistellungsvereinbarung" war wiederum eindeutig zu kurz bemessen, um dem Gehörsanspruch des Klägers Genüge zu tun. Der Gemeinderat und die Vorgesetzten des Klägers durften in der gegebe- -8-