Die Darstellung des Klägers, er habe zu jenem Zeitpunkt nicht mit einer Kündigung seines Anstellungsverhältnisses gerechnet, kann nicht schon deswegen als abwegig bezeichnet werden, weil ihm bei einem früheren Gespräch vom 21. Oktober 2019 klargemacht worden sein soll, dass ein weiteres Fehlverhalten seinerseits bzw. weitere Widerhandlungen gegen Weisungen und Bewährungsauflagen die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses nach sich ziehen würden, zumal auch der Inhalt jenes Gesprächs zwischen den Parteien umstritten und nirgends dokumentiert ist. Gemäss den Angaben des Klägers sei ihm damals mitgeteilt worden, dass er sich (seit der Verwar-