Vorgeschichte und der personellen Besetzung des anberaumten Termins ableiten, dass dem Kläger dessen Dringlichkeit und damit auch die Möglichkeit einer Kündigung seines Anstellungsverhältnisses hätten bewusst sein müssen (Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 5. April 2022 [nachfolgend Protokoll], S. 21). Diese Annahme drängt sich indessen nicht ohne weiteres auf.